Mitteilungsblatt 2/2023, 28. April 2023
RATGEBER APOTHEKENPRAXIS
Kolleg*innen (32,2 %). Erleichterungen in der Herstellung und bei der Dokumenta tion waren weitere wünschenswerte As pekte, die von einzelnen Apotheken ange geben wurden. Aus dem Ergebnis der Umfrage haben wirMaßnahmen und Ideen abgeleitet, wie wir Sie zukünftig noch besser bei der Ver sorgung von Substitutionspatient*innen unterstützen können. Geplant sind z. B. die Organisation eines Erfahrungsaustau- sches und das Angebot weiterer Fort- bildungsmaßnahmen. <
(45,1 %). Ungefähr ein Drittel der Apothe ken bewertet ein Fortbildungsangebot zu dem Thema (37,1 %) als hilfreich und wünscht sich eine Anpassung der Apothe kenbetriebsordnung in Bezug auf die Nut zung externer Räume (33,8 %). Apotheken, die sich bereits in der Sub stitutionsversorgung einbringen, wün schen sich vor allem Unterstützung bei der Abrechnung (63,8 %) und bei der Be antwortung von Rechtsfragen (46,1 %). Jede dritte Apotheke hätte gerne einen regelmäßigen fachlichen Austausch mit dem Arzt bzw. der Ärztin (37,1 %) oder
ANSPRECHPARTNER*INNEN Bei Fragen zur Apothekenpraxis
(z. B. Rezeptur/Defektur, Dokumentation, Betäubungsmittelrecht) wenden Sie sich gerne an die Abteilung Pharmazeutische Praxis der Apothekerkammer: (E-Mail: PharmPrax@akwl.de oder Tel.: 0251-52005-55). Bei Fragen zur Abrechnung wenden Sie sich bitte an den Apothekerverband: (Tel.: 0251-539380).
Änderung der BtMVV Streichung der Höchstmengenregelung und Vereinfachungen bei der Substitutionstherapie
als eine Verschreibung an den Pati enten aushändigt werden. Die Ände rung ermöglicht eine flexiblere und individuellere Therapie, z. B. durch das nun mögliche Verschreiben für weni ge Tage. Die Vorgaben bei der Take-home Verschreibung („ST“-Verschreibung) bleiben wie bisher. Kommt die Ärztin oder der Arzt zu dem Ergebnis, dass eine Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch nicht mehr erforderlich ist, kann unverändert grundsätzlich die für bis zu sieben aufeinanderfol gende Tage benötigte Menge oder in begründeten Einzelfällen eine für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage be nötigte Menge verschrieben werden. Die Anforderungen für den begründe ten Einzelfall entsprechen ebenfalls den bisher geltenden Vorschriften. Substitutionsverschreibugen wird also nicht mehr zwischen „ST“- und „SZ“-Verschreibungen un terschieden. In beiden Fällen sind Bei
Vereinfachungen bei der Substitutionstherapie
> Durch Änderung der Betäubungsmit tel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) werden insbesondere die Streichung der Höchstmengenregelung (Buchstabe „A“) sowie Vereinfachungen bei der Substitutionstherapie Opioidabhän giger zum 8. April 2023 umgesetzt. Folgende Neuerungen sind für Apotheken relevant: Höchstmengenregelung – Buchstabe „A“ entfällt Die bisherige Begrenzung der ärztlichen Verschreibung auf bis zu zwei der in der BtMVV aufgeführten Betäubungsmittel (Wirkstoffe) unter Einhaltung festgesetz ter Höchstverschreibungsmengen inner- halb von 30 Tagen wird aufgehoben. In folgedessen entfällt die Verpflichtung zur Kennzeichnung mit dem Buchstaben „A“ im Falle einer Überschreitung der Höchst mengen für eine Patientin bzw. einen Patienten.
Durch folgende Änderungen ist etwas mehr Flexibilität in der Behandlung Opi oidabhängiger nach § 5 BtMVV möglich. Einige durch die SARS-CoV-2-Arzneimit telversorgungsverordnung befristet ein geführten Ausnahmeregelungen sind ver stetigt worden. • Bisherige „SZ“-Verschreibung: Zur Gewährleistung der Kontinuität der Substitutionsbehandlung eines Pa tienten, der ansonsten das Substi tutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch überlassen bekommt (Sichtbezug), darf der substituierende Arzt unter bestimmten Vorausset zungen die für bis zu sieben aufeinan derfolgende Tage benötigte Menge verschreiben. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung des Rezeptes zusätz lich mit dem Buchstaben „Z“ entfällt. Innerhalb einer Kalenderwoche dür fen nach der neuen Verordnung mehr •
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AKWL Mitteilungs blatt 02-2023 / 15
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