Mitteilungsblatt 2/2023, 28. April 2023

RECHT

Nordrhein-westfälische Apothekerkammern klagen erfolgreich gegen Shop-Apotheke Entscheidung mit großer Signalwirkung

> Im Streit um Online-Plattformen, auf denen man nach Ausfüllen von Fragebögen zu einer ärztlichen Ver- ordnung von Medikamenten gelan gen kann, freuen sich die Apothe kerkammern in NRW über eine Entscheidung mit erheblicher Signal- wirkung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die von den Apothekerkam mern Nordrhein und Westfalen-Lippe erwirkte Verurteilung der Shop-Apo theke durch das Urteil des Oberlan desgerichts Köln vom 10. Juni vergan- genen Jahres (GRUR 2022, 1353) bestätigt und die insoweit erhobe ne Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 9. Februar 2023 (I ZR 114/22) zurückgewiesen. Online-Plattformen, über die Verbraucher medizinische Behandlung und/oder Arz neimittelversorgung beanspruchen kön- nen, haben sich in der Vergangenheit verbreitet. Auch die Shop-Apotheke eta blierte vor gut zwei Jahren einen „Online Arzt-Service“ in Kooperation mit dem Telemedizinanbieter „Zava“. Die Shop Apotheke verwies auf ihrer Website auf das Angebot von Zava, bei dem sich Pati enten eine Indikation „aussuchen“, einen medizinischen Fragebogen ausfüllen und dann ein Rezept erhalten konnten. Das Arzneimittel gab es von der Shop-Apothe ke oder über eine Wunsch-Apotheke. Bewerbung von Behandlung über Fragebogen

Wegen eines Online-Arzt-Service hatten die Apothekerkammern in NRW Klage gegen die Shop-Apotheke erhoben. Sowohl das Landgericht als auch der Bundesgerichtshof gaben den Apothekerkammern Recht.

thekengesetz (ApoG) verstoßen wird, was wegen der Ausgestaltung des Service rela tiv offenkundig war. Das Landgericht Köln führte u. a. aus: „[…] Dem gesetzgeberischen Anliegen folgend, das Vertrauen der Verbraucher in die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Apothekers zu schützen, soll § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG sicherstellen, dass sich der Erlaubnisinhaber einer Apotheke bei seinem Kontakt zu anderen Gesund heitsberufen nicht von sachfremden und vor allem nicht von finanziellen Er wägungen leiten lässt. Eine Zuführung von Patienten im Sinne letztgenannter Norm liegt daher vor, wenn Apotheker das Aufsuchen eines bestimmten Arz tes unmittelbar bewerben. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 ApoG sind aber auch Verhal tensweisen untersagt, die mittelbar das Vertrauen der Verbraucher in die Unab hängigkeit der Tätigkeit der Apotheker durch das Gebaren des Apothekers stö ren. […]“

Shop-Apotheke zu verbieten, Zava im Rahmen des Online-Arzt-Service Patien ten zuzuführen und für eine medizinische Fernbehandlung zu werben, die sich im Ausfüllen eines Fragebogens erschöpft. Angegriffen wurden ferner weitere Dar stellungen und Angaben zu dem Online Arzt-Service auf der Website der Shop Apotheke. Bis auf einen Nebenaspekt war die Klage erfolgreich: Sowohl das Land gericht Köln (Az.: 31 O 20/21, Urteil vom 19. Oktober 2021) als auch – nach Beru fung der Shop-Apotheke – das Oberlan desgericht Köln (Az.: 6 U 204/21, Urteil vom 10. Juni 2022) haben den Apotheker kammern Recht gegeben. Erfolglos blieb ebenfalls der Versuch der Shop-Apotheke, die Revision zum Bundesgerichtshof zu erzwingen, um das Urteil noch zu eigenen Gunsten abzuändern.

Gemeinsame Klage der Apothekerkammern

Verstoß gegen Apothekengesetz

Wegen des Online-Arzt-Service hat die Apothekerkammer Westfalen-Lippe zu sammenmit der Apothekerkammer Nord- rhein Klage gegen die Shop-Apotheke erhoben. Diese zielte darauf ab, es der

Zur rechtlichen Bewertung: Festge stellt wurde zunächst, dass mit dem On- line-Arzt-Service gegen § 11 Abs. 1 Apo-

12 / AKWL Mitteilungs blatt 02-2023

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