Mitteilungsblatt 2/2022, 12. Mai 2022

MIXTUM

Allgemeinverfügung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

> Die nachfolgende Allgemeinverfügung wurde nach den Vorgaben ihrer Nummer 3 am 4. Februar 2022 per „AKWL aktuell“ bekannt gemacht und ist damit am 5. Februar 2022 in Kraft getreten. <

ALLGEMEINVERFÜGUNG DER APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE ZUR REGELUNG DER DIENSTBEREITSCHAFT FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON SCHUTZIMPFUNGEN GEGEN DAS CORONAVIRUS SARS-COV-2

VOM 1. FEBRUAR 2022

Es ergeht aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 5 Heilberufsgesetz NRW i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung sowie § 7 Abs. 2 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz NRW folgende Allgemeinverfügung:

2. Es ist sicherzustellen, dass hier- durch der Vorrang des Arznei- mittelversorgungsauftrags und der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke an Tagen, an denen sie regulär zur Dienstbereitschaft verpflichtet ist, nicht beeinträch- tigt wird. 3. Die Allgemeinverfügung der Apo- thekerkammer Westfalen-Lippe zur Befreiung von der Verpflich- tung zur Dienstbereitschaft vom 1. Dezember 2018 wird für die Geltungsdauer dieser Allgemein- verfügung imUmfang der vorste- henden Verfügung widerrufen.

jederzeit ganz oder teilweise wi- derrufen werden und wird zu- nächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet. 4. Diese Allgemeinverfügung ist auf der Website der Apotheker- kammer Westfalen-Lippe und per „AKWL aktuell“ öffentlich be- kannt zu geben und tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

1. Mit der Änderung der Corona- virus-Impfverordnung vom 7. Januar 2022 sind Apotheken un- ter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften dazu berechtigt, Schutzimpfungen gegen das Co- ronavirus SARS-CoV-2 durchzu- führen. Zur Förderung der Impf- kampagne und zur Erhöhung der Zahl durchgeführter Schutz- impfungen wird Apotheken das Offenhalten an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen aus- schließlich zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Abgabe von sich aus der Schutz- impfung ergebener Begleitmedi- kation gestattet.

Münster, den 1. Februar 2022

gez. Dr. Andreas Walter Hauptgeschäftsführer Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Diese Allgemeinverfügung kann

Pharmazeutische Zeitung im Sammelabo Neuer Bezugspreis ab Juli 2022

im Voraus eingezogen, und auf nach- trägliche Erstattungen (beispielsweise bei einem Wechsel des Wohnsitzes) wird verzichtet. <

Der Kostenanteil für ein Abonnement im Sammelbezug steigt von 12,24 Euro auf 12,69 Euro pro Quartal. Voraussetzungen für den Bezug im Sammelabo: Es wird eine Einzugsermäch- tigung erteilt, die Kostenbeteiligung wird

> Ab dem 1. Juli 2022 ändert sich der Be- zugspreis der Pharmazeutischen Zeitung im begünstigten Mitgliederabonnement für angestellte Apotheker*innen und für Apotheker*innen ohne Berufsausübung im Kammergebiet Westfalen-Lippe.

AKWL Mitteilungs blatt 02-2022 / 27

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