Mitteilungsblatt 2/2021, 4. Mai 2021

RATGEBER APOTHEKENPRAXIS

Sonderregelungen in Pandemiezeiten In der so genannten SARS-CoV-2-Arz- neimittelversorgungsverordnung wurden unter anderem auch verschiedene Maß- nahmen festgelegt, die den Verkehr und die Abgabe von BtM betreffen. Hier geht es vor allem um die Sicherstellung der BtM-Versorgung in dringenden unauf- schiebbaren Fällen, in welchen zum Be- spiel auch eine BtM-Abgabe zwischen zwei Apotheken möglich ist. Einzelheiten zu diesen Sonderregelungen finden Sie auf unserer Homepage im internen Be- reich unter „Aktuelle Meldungen“. Diese Sonderregelungen gelten solange der Bundestag das „Fortbestehen der epide- mischen Lage von nationaler Tragweite“ feststellt. <

Differenz ist als Zugang mit „Überfül- lung“ einzutragen.

> CIRS-NRW ist eine gemeinsame Initiative der Ärztekammern Nord- rhein und Westfalen-Lippe, der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe und der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen sowie der Apothekerkammern Nordrhein und WL in Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Zentrum für Quali- tät in der Medizin. Die Buchstaben „CIRS“ stehen für Critical Incident Reporting-System, zu Deutsch „Datenbank für kritische Ereignisse“. Es handelt sich um ein internetgestütztes, einrichtungsübergreifendes Berichts- und Lernsystem zur anonymen Mel- dung von kritischen Ereignissen in der Patientenversorgung. CIRS-NRW soll dazu beitragen, dass über kritische Ereignisse offen gespro- chen und aus ihnen gelernt wird. Somit sollen Wege zur Vermeidung von Risiken diskutiert und Lösungsstrategien erar- beitet werden. Langfristig soll CIRS-NRW dazu beitragen, die Sicherheitskultur in Nordrhein-Westfalen zu verbessern und die Patientensicherheit zu fördern. CIRS- NRWdient somit auch als Instrument des Risiko- und Qualitätsmanagements. Im vorliegenden Fallbericht wird ein*e Patient*in ein BtM von verschiede- nen Ärzten erhält), muss er aufgrund sei- ner Unkenntnis auch kein A ergänzen. Zu beachten ist: Die Reichdauer eines BtM- Rezeptes ist nicht begrenzt, das heißt, das Arzneimittel kann auch für einen länge- ren Zeitraum als für 30 Tage verschrieben werden, ohne dass ein A zwingend erfor- derlich ist. Überfüllung flüssiger Zubereitungen Bei flüssigen Zubereitungen ist aus tech- nischen Gründen oftmals eine Überfül- lung des Abgabebehältnisses erforder- lich. Nach § 14 Abs. 2 BtMVV ist bei der Nachweisführung die zusätzliche Ge- wichtsmenge des Betäubungsmittels nur zu berücksichtigen, wenn dadurch der Abgang höher ist als der Zugang. Die

Gültigkeit eines BtM-Rezeptes BtM-Rezepte dürfen nur beliefert wer- den, wenn sie innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt wurden. Seit Ende 2017 darf die eigentliche Abgabe des BtM aber auch nach dem siebten Tag erfolgen, zum Beispiel wenn es aufgrund eines Bestell- vorgangs zu einer Verzögerung kam. Die Rezeptgültigkeit bezieht sich also auf die Ausstellung und Vorlage der Verschrei- bung in der Apotheke und nicht auf die Abgabe. Allerdings ist zum Nachweis der fristgerechten Vorlage ein entsprechen- der Vermerk auf dem Verordnungsblatt empfehlenswert.

Ein Fall aus CIRS-NRW

Verordnungsfehler vor Abgabe festgestellt Folgendes kritisches Ereignis fiel in einer Apotheke auf:

Fall-Nr.: 215205

geklärt werden, dass es einen Verord- nungsfehler gab. Die Patientin sollte auch weiterhin die 20 mg bekommen. Wo sehen Sie Gründe für dieses Ereignis und wie hätte es vermieden werden können? Durch den gleichen Namen sowie der extra Null kann es schnell zur Ver- wechslung kommen. Es fand kein Ab- gleich mit demMedikationsplan statt.

Was ist passiert? Kassenrezept über Torasemid 200 mg 100 St. ausgestellt. Patientin sollte To- rasemid 20 mg erhalten. Was war das Ergebnis? Durch den Datenabgleich mit der Kundenkarte konnte in der Apotheke festgestellt werden, dass bis dato To- rasemid 20 mg verordnet wurde. Nach Rücksprache mit der Praxis konnte

die kontinuierliche Erfassung der erwor- benen Arzneimittel der Patientin einen wertvollen Beitrag zur Arzneimittelthera- piesicherheit geleistet. Der „Auslöser“ für den Blick in die Kundenkarte war vermut- lich die sehr hohe Dosierung von Torase- mid. Zur Bewertung der Plausibilität von Dosierungen ist pharmazeutischer Sach- verstand unverzichtbar. <

anstatt 20 mg Torasemid versehentlich die zehnfache Dosis, also 200 mg Torase- mid, auf ein Kassenrezept verordnet. Ein Blick in die vorliegende Patientendatei der Apotheke zeigt, dass bislang immer 20 mg Torasemid abgegeben wurden. Nach telefonischer Rücksprache mit der Praxis konnte der Verordnungsfehler ge- klärt werden. In diesem Fallbericht hat

14 / AKWL Mitteilungs blatt 02-2021

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