Mitteilungsblatt 2/2021, 4. Mai 2021

RATGEBER APOTHEKENPRAXIS

Viel gefragt Betäubungsmittel (BtM) in der Apotheke

> Abgabe von Betäubungsmitteln: amt- liches Formblatt erforderlich Die Abgabe von BtM darf von den Apo- theken nur auf Vorlage des von den Ärz- tinnen und Ärzten ausgestellten dreiteili- gen amtlichen Formblattes (BtM-Rezept) erfolgen (§ 8 BtMVV). Bei Abgabe eines BtM muss dieses BtM-Rezept im Origi- nal vorliegen. Einzige Ausnahme hiervon ist die sogenannte Notfallverschreibung, bei welcher ein BtM in einem dringen- den Fall auch auf einem „normalen“ Re- zeptformular verschrieben werden darf. Eine fernmündliche Verordnung durch den Arzt ist nicht möglich, auch nicht die Abgabe eines BtM aufgrund eines Faxes oder der Vorlage eines Arztausweises. Ausländische BtM-Verschreibungen, auch aus der EU, sind in Deutschland nicht gültig. Sicherung der Betäubungsmittelvorräte Nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) hat jede*r Teilnehmer*in am Be- täubungsmittelverkehr die in seinembzw. ihrem Besitz befindlichen Betäubungs- mittel gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Auf der Website der Bundesopiumstelle sind in der „Richtlinie über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittel- vorräten im Krankenhausbereich, in öf- fentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie Alten- und Pflegeheimen“ Vorgaben zur ordnungsgemäßen Lagerung beschrie- ben. Demnach müssen die Betäubungs- mittel zum Beispiel in zertifizierten Wert- schutzschränken mit einem bestimmten Widerstandsgrad, die im Boden verankert sind, aufbewahrt werden. Bei der halb- jährlichen Überprüfung der Aufbewah- rung der Arzneimittelvorräte im Alten- oder Pflegeheim durch Apotheker*innen (Versorgungsvertrag) sollte die ord- nungsgemäße Aufbewahrung der BtM nach diesen Sicherungsrichtlinien be- rücksichtigt werden. Die Lagerung von

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sondern auch eine von ihm beauftragte zuverlässige Person kann den korrekten Empfang bestätigen. Beauftragt der/ die Apothekenleiter*in weitere Mitarbei- ter*innen wie z. B. eine PTA mit dieser Tä- tigkeit, ist eine schriftliche Dokumentati- on empfehlenswert. Überschreiten der Höchstmenge Ein Arzt darf innerhalb von 30 Tagen für einen Patienten bis zu zwei der unter § 2 Abs. 1 BtMVV, Buchstabe a aufgeführten BtM bis zu der genannten Höchstmenge verschreiben. Ein Betäubungsmittel-Wirk- stoff in Form verschiedener Fertigarznei- mittel, Stärken und Darreichungsformen ist dabei als ein BtM anzusehen. Sobald der Arzt bei einer Verordnung die erlaubte Anzahl der verschriebenen BtM oder die Höchstmengen überschreitet, hat er das Rezept mit dem Buchstaben A zu kenn- zeichnen. Falls dem ausstellenden Arzt nicht bekannt ist, dass die Höchstmenge insgesamt überschritten wurde (z. B. weil

Betäubungsmitteln in Kommissionierau- tomaten entspricht nach Auffassung der Bundesopiumstelle nicht den gesetzli- chen Vorgaben. Die Bundesopiumstelle hält die Lagerung kühlpflichtiger Betäu- bungsmittel, wie z. B. Sativex-Spray unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismä- ßigkeit in einem abschließbaren Arznei- mittelkühlschrank für ausreichend. Die Lagerung in einer abschließbaren Geld- kassette innerhalb eines nicht abschließ- baren Arzneimittelkühlschranks sieht sie als nicht ausreichend an. Bei der Warenlieferung hat der „Erwer- ber“ nach § 4 Betäubungsmittel-Bin- nenhandelsverordnung (BtMBinHV) den Empfang per Unterschrift zu bestätigen. Bei Apotheken ist der „Erwerber“ der Apothekenbetrieb als juristische Person. Nicht nur der/die Apothekenleiter*in als Verantwortliche*r für den BtM-Verkehr, Empfangsbestätigung einer BtM-Waren- lieferung durch zuverlässige Person

AKWL Mitteilungs blatt 02-2021 / 13

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