Mitteilungsblatt 2/2019, 21. Januar 2019

1. WAHLINFORMATIONEN

Wahlinformationen Wahl zur Kammerversammlung 2019

> Die laufende 16. Wahlperiode der Kammerversammlung der Apothe- kerkammer Westfalen-Lippe endet am 2. September 2019. 2019 wird somit die Kammerversammlung neu gewählt. Wir nehmen dies zum Anlass, nachfolgend einige Informationen zu der Wahl zur Kammerversammlung zu geben. Wie bislang, gibt es drei Wahlkreise, die räumlich mit den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster iden- tisch sind. Die Kammerangehörigen sind wahrberechtigt (aktives Wahlrecht) in demWahlkreis, in dem sie ihren Beruf aus- üben oder wohnen, soweit sie nicht beruf- lich tätig sind. Bei einer Berufsausübung an mehreren Orten erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlkrei- ses, für den die Kammerangehörigen die Haupttätigkeit der Kammer angezeigt ha- ben. Unterbleibt eine Anzeige, erfolgt die Zuordnung durch die Kammer nach Maß- gabe der der Kammer gemeldeten Daten. Pharmazeuten im Praktikum, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013, freiwillig der Kammer bei- getreten sind, sind wahlberechtigt. Frei- willige Kammerangehörige gemäß § 2 Abs. 2 Heilberufsgesetz, die wahlberechtigt sind, werden in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises eingetragen, in dem sie vor Verlegung ihrer heilberuflichen Tätigkeit ins Ausland ihren Beruf ausgeübt haben oder im Falle der Nichtausübung ihren Wohnsitz hatten. Eine Kammerangehöri- ge oder ein Kammerangehöriger kann nur in dem Wahlkreis gewählt werden (pas- sives Wahlrecht), in dem sie oder er auch wahlberechtigt ist, d.h., das aktive Wahl- recht besitzt. Nach § 11 Heilberufsgesetz werden die Mitglieder der Kammerversammlung

alle wahlberechtigten Kammerangehö- rigen, die am Wahltage mindestens drei Monate der Kammer angehören. Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Beklei- dung öffentlicher Ämter nicht besitzen, infolge berufsrechtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besit- zen oder hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen) beschäftigt sind. Der Kammerversammlung gehören gemäß § 15 Heilberufsgesetz mindestens 41 und höchstens 121 Mitglieder an. Für je 80 Angehörige der Apothekerkammer Westfalen-Lippe ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen. <

in unmittelbarer, freier, gleicher und ge- heimer Wahl für die Dauer von fünf Jah- ren gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf- grund von Listen- und Einzelwahlvorschlä- gen innerhalb des Bezirkes der Kammer getrennt nach Wahlkreisen. Jede Wahl- berechtigte und jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag ein- gegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahl- berechtigten haben in diesem Fall so viele Stimmen, wie in demWahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen , die von mindestens 20 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen. Wählbar zur Kammerversammlung sind

Erstmals auch Online-Wahl neben der Briefwahl möglich

> Die Stimmabgabe (Wahl) kann in Form der Briefwahl oder in elektronischer Form (Online-Wahl) vorgenommen werden. Die Wahlberechtigten erhalten spätestens ei- nen Monat vor dem Wahltag sowohl die Wahlunterlagen für die Briefwahl als auch die Unterlagen für die Online-Wahl (Wahl- schreiben mit Angaben zur Durchführung der OnlineWahl, den Zugangsdaten sowie Informationen zur Nutzung des Online- Wahlportals) an die jeweilige Privatan- schrift. Sie haben somit die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie ihre Stimme in Form

der Briefwahl oder in elektronischer Form abgeben wollen. Für den Fall, dass Wähle- rinnen / Wähler ihre Stimme sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl ab- gegeben haben, zählt nur die elektronisch abgegebene Stimme; die Stimmabgabe per Briefwahl ist dann ungültig und wird nicht gewertet. Näheres zur Online-Wahl ist in der Satzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe über die Stimmabgabe bei den Wahlen zur Kammerversamm- lung in elektronischer Form (Wahlsat- zung) geregelt. <

AKWL Mitteilungs blatt 02-2019 / 3

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