Mitteilungsblatt 1/2026, 13. Februar 2026
WEITERBILDUNG
Kammerversammlung verabschiedet Prüfungsordnung für Fachsprachenprüfung
Dadurch wird auch die Rechtssicherheit der Prüfungsdurchführung erhöht.
Im April 2025 wurde der Erlass dahinge hend geändert, dass die Prüfungskommis sionen für die Fachsprachenprüfungen, die bislang aus drei Mitgliedern bestan den, nur noch aus „mindestens zwei Mit gliedern“ bestehen müssen. Der sich aus dem Erlass ergebende Ge staltungspielraum „mindestens“ wird nun in der Prüfungsordnung auf drei Prüfungs kommissionsmitglieder konkretisiert. Au ßerdem werden das Prüfungsverfahren und weitere Regelungen zur Durchfüh rung der Fachsprachenprüfung beschrie ben, die bislang nicht geregelt waren.
> Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen Lippe hat in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2025 einstimmig den Erlass der „Prüfungsordnung zur Durchführung der Fachsprachen prüfung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe“ beschlossen.
Die vollständige Fassung der Prüfungsord nung finden Sie auch auf www.akwl.de > Arbeitsplatz Apotheke > Fachsprachenprüfung.
Sie tritt nach der Veröf fentlichung im Mittei lungsblatt in Kraft. <
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-West falen hat in einem Runderlass festgelegt, wie insbesondere die apothekerlichen Fachsprachen- und Kenntnisprüfungen durchzuführen sind.
ERLASS EINER PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON FACHSPRACHENPRÜFUNGEN DER APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE VOM 3. DEZEMBER 2025
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2025 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgeset zes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fachsprachenprüfungen der Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen:
Prüfungsordnung für die Durchführung von Fachsprachenprüfungen der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Präambel Wer eine Anerkennung seines Berufsabschlusses als Apothekerin und Apotheker nach der Bundesapothekerordnung beantragt, muss nach den geltenden Bestimmungen unter anderem über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (vgl. § 4 BApO). Die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen des Antragsverfahrens, wer einen Sprachtest, nachfolgend genannt „Fachsprachenprüfung“, zum Nach weis der für die Berufsausübung als Apothekerin und Apotheker erforderli chen Kenntnisse der deutschen Sprache abzulegen hat. Zuständige Behörde für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Münster. Die 87. Gesundheitsministerkonferenz vom 26./27.06.2014 hat einstim mig Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen beschlossen. Auf der Grundlage jenes Eckpunktepapiers sowie des „Leitfadens zur Durchführung der Fachsprachenprüfung“ der Bundesapothekerkammer (BAK) wurde diese Verfahrensordnung erstellt. (1) Im Rahmen eines bei der zuständigen Behörde anhängigen Verfahrens auf Zulassung zum Apothekerberuf nimmt die Apothekerkammer Westfalen-Lippe die Fachsprachenprüfung ab, wenn diese von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten wird. Die Antragstellerin und der Antragsteller werden der Apothekerkammer Westfalen-Lippe durch die zuständige Behörde gemeldet. § 1 Abnahme der Fachsprachenprüfung
(2) Der jeweiligen Prüfungskommission obliegt es, festzustellen, ob die an tragstellenden Personen über die für die Berufsausübung notwendigen Deutschkenntnisse verfügen. In der Fachsprachenprüfung werden vor allem das Hörverstehen sowie der mündliche und schriftliche Ausdruck überprüft.
§ 2 Prüfungskommission
(1) Die Fachsprachenprüfung wird von einer durch die Apothekerkammer Westfalen-Lippe zu stellende Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfungskommissionen bestehen aus drei Personen, von denen mindestens zwei über die Approbation als Apothekerin oder Apotheker verfügen. Die Mitglieder sollen Deutsch als Muttersprache beherrschen oder über eine in Deutschland erteilte Approbation und mehrjährige Berufserfahrung in Deutschland verfügen. (2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mit wirken. Sie trifft ihre Feststellungen mehrheitlich. Bei Stimmengleich heit entscheidet die Stimme des Vorsitzes. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Apothe kerkammer Westfalen-Lippe berufen. Diese bestimmt ebenfalls die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind im Rahmen ihrer Tätig keit in der Prüfungskommission fachlich unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Gegebenenfalls bestehende Ausschlussgründe oder die Besorgnis der Befangenheit begründende Umstände sind von den Mitgliedern der Prüfungskommissionen rechtzeitig vor Abnahme der Fachsprachenprüfung mitzuteilen.
20 / AKWL Mitteilungs blatt 01-2026
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