Mitteilungsblatt 1/2022, 3. Februar 2022

CORONA- IMPFUNGEN IN DER APOTHEKE

Ärztliche Schulungen als Voraussetzung für Corona-Impfungen in der Apotheke vor Ort Seit Mitte Januar: Praxis-Seminare für die Apotheker*innen in Westfalen-Lippe laufen an

> Die Neufassung des Infektions- schutzgesetzes sieht es erstmals vor. Die Corona-Impfverordnung regelt die Details: In diesem Jahr dürfen sich auch Apotheken, Tier- arzt- und Zahnarztpraxen an der COVID-19-Impfkampagne beteiligen.

Selbsterklärung online abgeben Wenn sich eine Apotheke an der Impf- kampagne beteiligen möchte, ist es zu- dem erforderlich, eine Selbsterklärung abzugeben und diese bei der AKWL zu hinterlegen. Diesen Weg haben wir für Sie so „bürokratiearm“ wie möglich or- ganisiert. Hierfür haben wir allen Inha- berinnen und Inhabern von öffentlichen Apotheken ein Online-Formular zum au- tomatisierten Erhalt einer Bescheinigung nach Paragraph 3 Abs. 4a Coronavirus- Impfverordnung bereitgestellt. In der Selbstauskunft bestätigen die Inhaber*innen (bei Filialverbünden je Be- triebsstätte), dass in dieser Betriebsstätte nur Personen Impfungen gegen das Co- ronavirus SARS-CoV-2 durchführen, die hierzu berechtigt sind, dass eine geeig- nete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durch- führung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, und die nach berufsrechtlichen Vorschrif- ten erforderliche Betriebshaftpflichtver- sicherung für die berufliche Tätigkeit, die mögliche Schädigungen aus der Durch- führung der Schutzimpfung abdeckt, vor- handen ist. <

Paragraph 20b des Infektionsschutzgeset- zes ist zu entnehmen, dass Apothe- ker*innen Personen, die das 12. Lebens- jahr vollendet haben, gegen das Corona- virus SARS-CoV-2 impfen dürfen. Zu den Voraussetzungen für die Durchführung der Schutzimpfungen gegen das Corona- virus SARS-CoV-2 gehört der Nachweis, dass die Apothekerin oder der Apotheker an einer ärztlichen Schulung teilgenom- men hat und die erfolgreiche Teilnahme bestätigt ist. Für die ärztliche Schulung hat die Bun- desapothekerkammer in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer ein Muster- curriculum mit zwölf Fortbildungsstun- den zu jeweils 45 Minuten festgelegt. Dieses besteht aus den folgenden Be- standteilen: Teil 1: Selbststudium Teil 2: COVID-19 – Theorie (Webcast mit Lernerfolgskontrolle) Teil 3: Durchführung der Impfung – Theorie (Webcast mit Lerner- folgskontrolle) Teil 4: Durchführung der Impfung – Praktische Übungen Die Teile 1 bis 3 umfassen jeweils zwei Stunden (insgesamt 90 Minuten). Die von einem Arzt oder einer Ärztin geleitete praktische Fortbildung dauert vier Fort- bildungsstunden (180 Minuten). Auch in der Ersten Hilfe bei Impfreak- tionen müssen Kenntnisse und Fertig- keiten nachgewiesen werden: Impfende Apothekerinnen und Apotheker müssen selbst Ersthelfer sein. Sollten sie diese Qualifikation nicht haben, müssen sie

Erwartet die ersten Impfungen in den Apotheken im Februar: Thomas Benkert, Präsident der Bun- desapothekerkammer.

zusätzlich eine zweistündige Fortbildung absolvieren. Wer bereits an einer Schulung inner- halb der Regionalen Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfun- gen in Apotheken teilgenommen hat, braucht die Schulung im Sinne des Mus- tercurriculums nicht zu besuchen. Aller- dings können dann nur Personen geimpft werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. „Die Schulung der Apothekerinnen und Apotheker ist die wichtigste Vorausset- zung für die Impfungen in Apotheken“, sagt Thomas Benkert, Präsident der Bun- desapothekerkammer. Andere Aspekte mussten bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe des AKWL-Mitteilungsblattes noch geklärt werden, zum Beispiel das Meldeverfahren für die Impfungen an das RKI und der Bezug der Impfstoffe, die in Apotheken verimpft werden können. Benkert versichert: „Daran arbeiten wir mit Hochdruck. Mit den ersten Corona- Impfungen in Apotheken rechne ich da- her im Februar.“

Selbsterklärung online: Nach Ankreuzen der obigen drei Abfragefelder wird unter www.akwl.de automatisiert eine Bescheinigung nach § 3 Abs. 4a Coronavirus-Impfverordnung bereitgestellt.

4 / AKWL Mitteilungs blatt 01-2022

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