Mitteilungsblatt 1/2022, 3. Februar 2022

MIXTUM

ÄNDERUNG DER RICHTLINIE ZUR VERBESSERUNG DER PRAKTISCHEN APOTHEKERAUSBILDUNG MIT DEM SCHWER- PUNKT DER ARZNEIMITTELTHERAPIESICHERHEIT (AMTS-RICHTLINIE) VOM 15. DEZEMBER 2021

Der Vorstand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2021 auf Grundlage des § 6 der Richtlinie zur Verbesserung der praktischen Apothekerausbildung mit dem Schwerpunkt der Arzneimitteltherapiesicher- heit (AMTS-Richtlinie) vom 28. November 2018, zuletzt geändert am 17. Dezember 2019, folgende Änderung der Satzung beschlossen:

Artikel 1

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt: „Hiervon kann eine Medikationsanalyse durch eine ATHINA-Fallkonferenz ersetzt werden.“ dd) Dem neuen Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: „Außerdem wird die Tätigkeit von im Durchschnitt mindestens zehn Arbeitsstunden pro Woche in ei- ner öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapo- theke vorausgesetzt.“

1. In der Bezeichnung der Satzung wird das Wort „AMTS- Richtlinie“ durch das Wort „ATHINA-Zertifikatsrichtlinie“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1a)“ durch die Angabe „Anlage 1b)“ ersetzt.

4. In § 6 wird das Wort „AMTS-Richtlinie“ durch das Wort „ATHINA-Zertifikatsrichtlinie“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 1b)“ durch die Angabe „Anlage 1c)“ ersetzt.

5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Ihr wird die Nummer 1a) „Logo ATHINA“ vorangestellt.

b) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Voraussetzung für den Erwerb des Titels AMTS-Mana- ger ist die Tätigkeit von im Durchschnitt mindestens zehn Arbeitsstunden pro Woche in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke.“

b) Die bisherigen Nummern 1a) und 1b) werden zu Num- mern 1b) und 1c).

c) Nach Nummer 1c) wird folgende Abbildung eingefügt:

3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

aa) DasWort „fünf“wird durch dasWort „vier“ ersetzt.

bb) Nach dem Wort „PhiP“ werden die Wörter „in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Schulung“ angefügt.

Artikel 2

b) Buchstabe d) wird wie folgt geändert:

Diese Änderung ist auf der Website der Apothekerkammer Westfalen-Lippe und im Mitteilungsblatt der Apotheker- kammer Westfalen-Lippe bekannt zu geben. Sie tritt vorbe- haltlich des Satzes 3 am 1. Januar 2022 in Kraft. Die in Artikel 1 unter Nummer 3, Buchstabe b), Unterbuchstaben bb) und cc) vorgesehenen Änderungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

aa) In Satz 1 wird das Wort „Stunden“ durch die Wör- ter „Unterrichtseinheiten à 45 min.“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Alternativ können auch“ durch dieWörter „Zusätzlich sind“ sowie die Wörter „eingereicht werden“ durch das Wort „ein- zureichen“ ersetzt.

AKWL Mitteilungs blatt 01-2022 / 23

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