Mitteilungsblatt 1/2019, 21. Januar 2019

RATGEBER APOTHEKENPRAXIS

• Name und Anschrift des verschrei- benden Tierarztes • Bezeichnung und Menge des Arznei- mittels, Chargenbezeichnung (bzw. Herstellungsdatum) • Datum der Abgabe 6. Jährliche Bestandsprüfung: Der/die Apothekenleiter/-in muss mindestens einmal jährlich prüfen, ob der Bestand laut Ein- und Ausgängen mit dem vor- handenen Bestand übereinstimmt. Die Prüfung muss er/sie protokollieren. <

jedoch nicht weniger als fünf Jahre lang, aufbewahrt werden. Als Nachweis für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Tiere ist die zeitlich geordnete Zusammenstellung der Lie- ferscheine, Rechnungen oder Waren- begleitscheine erforderlich. Folgende Angaben müssen enthalten sein: • Name oder Firma und Anschrift des Lieferanten • Bezeichnung und Menge des Arznei- mittels einschließlich Chargenbe- zeichnung • (falls nicht in Chargen im Verkehr, Dokumentation des Herstellungsda- tums) • Datum des Erwerbs Als Nachweis für die Abgabe verschrei- bungspflichtiger Arzneimittel für Tiere ist ein Doppel oder eine Kopie der Ver- schreibung mit diesen Aufzeichnungen erforderlich: • Name und Anschrift des Empfängers

Humanarzneimittels muss angegeben werden: • Hinweis „für Tiere“ und die Tierart • bei lebensmittelliefernden Tieren: die Wartezeit oder der Hinweis „keine Wartezeit erforderlich“ 4. Beratung: Durch Nutzung geeigneter wissenschaftlicher Hilfsmittel zur In- formation und Beratung (§ 5 ApBetrO) muss der Informations- und Beratungs- pflicht (§ 20 ApBetrO) nachgekommen werden. Hier sollte vor allem hinsicht- lich der Dosierung, der Art und Dauer der Anwendung sowie der sachgerech- ten Aufbewahrung des Arzneimittels informiert werden. 5. Dokumentation: Der Erwerb und die Abgabe verschreibungspflichtiger Tier- arzneimittel sind in der Apotheke zu do- kumentieren. Die Dokumentationmuss mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfallsdatums des Arzneimittels,

WWW.AKWL.DE

Weiterführende Infor- mationen zur Abgabe von Tierarzneimitteln in der Apotheke finden Sie auf unserem Infobogen „Abgabe von Arzneimit- teln für Tiere“ unter

www.akwl.de, im internen Bereich unter Infos Pharmazie, Recht und Politik > Viel gefragt (FAQ) > Apothekenpraxis.

Alternative Identifizierung DAC für Cannabisblüten In der Apotheke Zeit und Kosten sparen

> Die Durchführung der Dünnschicht- chromatographie für Cannabisblüten nach der alternativen Identifizierung im Deutschen Arzneimittel-Codex (DAC) wird mit der Ergänzungslieferung 2018/2 vereinfacht und optimiert. Die neue Me- thode kann ab sofort in der Apotheke an- gewendet werden. Analog zu den anderen im Deutschen Arzneimittel-Codex und Neuen Rezeptur- Formularium (DAC/NRF) beschriebenen Drogen, sind die beiden Referenzsubs- tanzen ∆9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) gegen Laufweiten- marker ersetzt worden, so dass zukünftig in der Apotheke Zeit und Kosten gespart werden können. Bei den beiden Laufwei- tenmarkern handelt es sich um Substan- zen, die im Reagenziensatz der „Alternati- ven Identifizierung DAC“ beinhaltet sind: Menthol und Bornylacetat.

Foto: Fotolia.com©mycola

Weitere Untersuchungen haben er- geben, dass anstatt des Erhitzens im Tro- ckenschrank auch eine Heizplatte verwen- det werden kann. Außerdem können die Auftragevolumina und die Mengen an zu untersuchender Droge reduziert werden.

Auch die Probenaufbereitung hat sich vereinfacht.

Quelle: Rezepturtipp 42/2018 "Alternative Identi- fizierung DAC für Cannabisblüten – Ausblick" des DAC/NRF <

AKWL Mitteilungs blatt 01-2019 / 13

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