Mitteilungsblatt 1/2017, 16. Februar 2017

RECHT

4. Arzneimittelrechtsänderungsgesetz: Reine Online-Verschreibungen nicht mehr zulässig Neue Vorschriften sind seit dem 24. Dezember 2016 in Kraft

> Am 24. Dezember 2016 ist das 4. Gesetz zur Änderung arzneimittel- rechtlicher und anderer Vorschriften (4. Arzneimittelrechtsänderungsge- setz) in Kraft getreten (Bundesge- setzblatt 2016 I, S. 3048). Inhaltlich sind zu dem Gesetz insbesondere das Verbot der reinen Online-Ver- schreibung von Arzneimitteln (§ 48 AMG) sowie die Erweiterung des Katalogs pharmazeutischer Tätigkei- ten (§ 2 ApBetrO) hervorzuheben. Zur Verbesserung des Patientenschutzes ist nun im Arzneimittelgesetz geregelt, dass eine Abgabe von verschreibungs- pflichtigen Arzneimitteln grundsätzlich nicht erfolgen darf, wenn die Verschrei- bung offenkundig nicht nach einem di- rekten Arzt-Patientenkontakt ausgestellt wurde, die Patienten den verschreibenden Arzt also gar nicht gesehen haben. Dies ist zum Beispiel bei einer Online- Beratung der Fall, wie sie britische Ärzte auf der Online-Plattform Dr. Ed anbieten. Lediglich Folgerezepte dürfen in Einzelfäl- len ohne Arztkontakt abgegeben werden. Darüber hinaus wird in der Bun- desapothekerordnung (§ 2 Abs. 3) das Berufsbild der Apotheker umfassender beschrieben. Die die Ausübung des Apo- thekerberufs charakterisierenden phar- mazeutischen Tätigkeiten umfassen nun- mehr insbesondere: 1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln, 2. Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimit- teln, Tätigkeiten in der Arzneimittel- zulassung, Pharmakovigilanz und Ri- sikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie, 3. Arzneimittelprüfung in einem Labo- ratorium für die Prüfung von Arznei- mitteln, 4. Lagerung, Qualitätserhaltung und

In der Bundesapothekerordnung ( § 2 Abs. 3) wird das Berufsbild der Apotheker umfassender als vor der Änderung beschrieben und umfasst die für die Ausübung des Apothekerberufs charakterisierenden pharma- zeutischen Tätigkeiten. © Fotolia.com – Karanov images

Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe, 5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arz- neimitteln der erforderlichen Quali- tät in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken, 6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirk- samen Arzneimitteln der erforderli- chen Qualität in Krankenhäusern, 7. Information und Beratung über Arz- neimittel als solche, einschließlich ih- rer angemessenen Verwendung, 8. Meldung von unerwünschten Arznei- mittelwirkungen an die zuständigen

Behörden, 9. personalisierte Unterstützung von Pa- tienten bei Selbstmedikation, 10. Beiträge zu örtlichen oder landes- weiten gesundheitsbezogenen Kam- pagnen, 11. Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apothe- ken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körper- schaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden, 12. Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten. <

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