MB_3-2016_25082016

QMS

5. Nach § 5 wird folgender § 6 neu eingefügt:

3, weggefallen ist, insbesondere, wenn die Vorgaben der Richtlinie der Apothekerkammer Westfalen-Lippe zur Erstellung der Qualitätsmanagementdokumenta- tion in der zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zer- tifizierung geltenden Fassung in der Apotheke nicht umgesetzt werden oder wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Apotheke nicht oder ungenügend über die Regelungen des Qualitätsmanagementsys- tems informiert sind.“

„§ 6 Überwachung

(1) Zertifizierungsrelevante Veränderungen, insbesonde- re Umzug in neue Räume, Wechsel des Inhabers der Apothekenbetriebserlaubnis oder die Einführung neuer Kernleistungen, wie z.B. der Zytostatikaherstellung, sind spätestens drei Monate nach Eintreten in das Qualitäts- managementsystem zu integrieren und der Zertifizie- rungsstelle zusammen mit der entsprechenden Qualitäts- dokumentation mitzuteilen. (2) Die Apotheke, die das Qualitätszertifikat der Apotheker- kammer Westfalen-Lippe führt, hat entsprechend § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Zertifizierungsstelle mindestens einmal jährlich die Ergebnisse des internen Audits, der Managementbewertung und der externen Überprüfungen zur Verfügung zu stellen. (3) Ergeben sich berechtigte Zweifel, dass die Apotheke die Voraussetzungen für die Zertifizierung gemäß § 4 erfüllt, kann die Zertifizierungsstelle ein für die Apotheke kosten- pflichtiges Nachaudit in der Apotheke veranlassen.“ a) Inder ÜberschriftwirddasWort „Rechtsmittel“ gestrichen. b) In Absatz 1 wird nach „§ 5 Abs. 3“ der Text „Nrn. 2 und 3“ eingefügt. c) Der Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „(2) Das Zertifikat kann widerrufen werden, wenn nach- träglich eine der Anforderungen des 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 und

7.

Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach dem Wort „Zertifizierungsver- fahren“ die Wörter „und ggf. erforderliche Nachaudits“ eingefügt.

8. Die Anlage 1 wird ersatzlos gestrichen.

Artikel II

Diese Änderung der Satzung für das Qualitätsmanagement- system der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für Apotheken tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

6. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:

Ausgefertigt: Münster, den 21. Juni 2016 Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Gabriele Regina Overwiening Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Wir gratulieren!

Anmerkung:

Zur erfolgreichen Zertifizierung bzw. Rezertifizierung der Apotheke gratulieren wir folgenden Teams: ERSTZERTIFIZIERUNG Niederwall-Apotheke, Bielefeld (Inhaber Dietmar Becker) St. Georg-Apotheke, Schmallenberg (Inhaber Friedrich Hömberg) REZERTIFIZIERUNG Westentor-Apotheke, Kamen (Inhaberin Heike Steen) Heide-Apotheke, Menden (Inhaber Dr. Horst-Lothar Müller) Kompass-Apotheke, Bochum (Inhaber: Friedmann Ahlmeyer) Ambrosius-Apotheke, Ostbevern (Inhaber: Matthias Bröker) Filialverbund Vital-Apotheke, Liborius-Apotheke, Mühlen-Apotheke, Beverungen (Inhaber: Thomas Rochell) Engelbert-Apotheke, Bochum (Inhaber: Werner Henkel) Glocken-Apotheke, Bottrop (Inhaber: Jörg Nolten) Adler-Apotheke, Coesfeld (Inhaber: Winfried Schürmann) Zentral-Apotheke des KH Mörsenbroich Rath GmbH, Düsseldorf (Leiter: Dr. Gery Schmitz) Stern-Apotheke, Lübbecke (Inhaberin: Friederike Schuster)

Nach Mitteilung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) werden zukünftig nur noch Satzungen durch die Aufsichtsbehörde genehmigt, die ausdrücklich in § 23 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes genannt und daher einer Geneh- migung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen. Hierzu zählt die QM-Satzung nicht, sodass die von der Kammerversammlung am 8. Juni 2016 beschlossene Satzungsänderung nicht der Genehmi- gung durch die Aufsichtsbehörde bedarf. Damit ist die Änderung der QM-Satzung vom 8. Juni 2016 – da nicht genehmigungspflichtig – nicht im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, sondern gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 der Hauptsatzung im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer sowie in der Pharmazeutischen Zeitung zu veröffentlichen. Die Satzungsänderung tritt am Folgetagtage der dortigen Veröffent- lichung in Kraft. <

16 / AKWL Mitteilungs blatt 03-2016

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