MB_3-2015_10072015

17 RECHT / Aus-/FORtbildung

AKWL MB 03/ 2015

OLG Hamm untersagt Sammeln von Rezepten im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes Urteil vom 12. Mai 2015

Eine Apotheke hatte mit einer Wer- betafel und Flyern dafür geworben, dass Kunden Rezepte in Umschlägen in eine Sammelbox der Apotheke ein- werfen konnten. Diese Sammelbox war in einem Edeka-Markt in Herne aufgestellt. Dem Kunden wurde die Wahl eingeräumt, das Arzneimittel in der Apotheke selbst abzuholen oder durch einen Boten ausgeliefert zu be- kommen. Die Apotheke verfügt über eine Erlaubnis zum Versand von apo- thekenpflichtigen Arzneimitteln und sah die Sammelstelle als Teil des ihr erlaubten Versandhandels an. Der betroffene Apotheker darf im Eingangsbereich eines Lebensmit- telmarktes keine Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für ver- schreibungspflichtige Arzneimittel unterhalten und für diese werben, wenn so bestellte Arzneimittel in der Apotheke abgeholt oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert wer- den sollen. Laut Pressestelle des OLG Hamm hat das Gericht dies durch rechtskräftiges Urteil vom 12. Mai 2015 entschieden und damit die Ent- scheidung in erster Instanz des Land- gerichtes Bochum abgeändert. Nach Auffassung des OLG Hamm stellt diese Art der Rezeptsammlung eine behördlich nicht genehmigte Rezept- sammelstelle dar. Mit der Sammelstel- le werde nicht lediglich der erlaubte Versandhandel mit Arzneimitteln be- trieben. Über die Sammelstelle biete die Apotheke nämlich das Abholen oder Ausliefern der bestellten Me- dikamente in einer Weise an, für die die Apothekenbetriebsordnung Re-

Rezeptsammelstellen dürfen u. a. auch nicht in einem Gewerbebetrieb wie z. B. einem Su- permarkt unterhalten werden. Foto: stockphoto-graf – fotolia.com

geln aufstelle. Dabei stelle die Sam- melstelle auch nicht lediglich eine Pick-up-Stelle im Sinne der apothe- kenrechtlichen Rechtsprechung dar, weil sie keine Stelle zum Abholen von Medikamenten sei. Der Betrieb der Rezeptsammelstelle verstoße gegen

die Apothekenbetriebsordnung, da die notwendige Erlaubnis zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle nicht erteilt worden sei. Zudem dürften Rezept- sammelstellen auch nicht in einem Gewerbebetrieb wie z. B. einem Su- permarkt unterhalten werden.

„Meldung von unerwünschten Arznei- mittelwirkungen an die AMK“ Neue Multimedia-Lektion

Ab sofort können Sie mit der neuen Online-Fortbildung zum Thema „Mel- dung von unerwünschten Arzneimit- telwirkungen an die Arzneimittel- kommission der Deutschen Apotheker (AMK)“ zwei Fortbildungspunkte er- reichen. Sie steht im internen Bereich der Kammer-Homepage unter Fortbil- dung -> Multimedialektionen sowie

im PTA-Campus bereit. Dr. Ralf Göbel, Leiter der Geschäftsstelle der AMK, konnte als kompetenter Referent für die Erstellung dieses E-Learning-An- gebots gewonnen werden.

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