MB_3-2015_10072015

13 Apothekenbetrieb

AKWL MB 03/ 2015

Parabene in Kosmetika: Verbote und Einschränkungen Propyl- und Butylparaben in Mitteln für Windelbereich verboten

Nach einer Bewertung durch den unabhängigen Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCSS) beschloss die EU-Kommission, einige Konservierungsstoffe zu ver- bieten und weitere in ihrer Verwen- dung zu beschränken. Die Höchstkonzentration von Propyl- paraben und Butylparaben wurde von zuletzt zulässigen 0,4 Prozent bei einzelner Verwendung und 0,8 Prozent bei der Verwendung zusam- men mit anderen Estern auf 0,14 Pro- zent in beiden Fällen begrenzt. Ihre Verwendung in nicht abzuspülenden Mitteln, die zur Anwendung im Win- delbereich von Kindern unter drei Jahren bestimmt sind, ist verboten, da eine bestehende Hautreizung und der dichte Verschluss der Windel ein stärkeres Eindringen des Stoffes in die Haut ermöglichen als unbeschä- digte Haut. Die neuen Vorschriften gelten für Produkte, die nach dem 15. April 2015 in Verkehr gebracht

wurden. Ab dem 16. Oktober 2015 dürfen ausschließlich kosmetische Mittel, die diesen Bestimmungen ent- sprechen, verkauft werden. Die Kommission hat darüber hinaus die Verwendung von fünf weiteren Parabenen in Kosmetika – Isopropyl- paraben, Isobutylparaben, Phenyl- paraben, Benzylparaben und Pen- tylparaben – verboten, weil nicht genügend Daten für eine Neubewer- tung vorlagen. Seit dem 30. Oktober 2014 müssen Produkte, die auf den Markt gebracht werden, frei von die- sen Stoffen sein. Parabene machen einen großen Teil der in Kosmetika verwendbaren Kon- servierungsstoffe aus. Neben Propyl- paraben und Butylparaben sind auch andere Parabene, wie Methylpara- ben und Ethylparaben, sicher; dies hat der SCCS wiederholt bestätigt. Sie gehören auch zu den wirksamsten Konservierungsstoffen.

Kosmetika, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nur noch bis zum 29. Juli 2015 abverkauft werden.

Die Konservierungsstoffe Propyl- und Bu- tylparaben sind zukünftig in Mitteln für den Windelbereich verboten.

Foto: Dmitry Lobarov – fotolia.com

Gebühren für Eichung deutlich gestiegen Neue Kostenverordnung zum Mess- und Eichwesen

Gebührenerhöhungen von 30 Pro- zent bis über 100 Prozent weist die neue Kostenverordnung zum Mess- und Eichwesen (MEKV) auf, die auf dem bereits am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen neuen Mess- und Eichgesetz fußt. Einer der wesent- lichen Gründe für die Überarbeitung war dabei die durch das Mess- und Eichgesetz vorgeschriebene Kosten-

deckung der gebührenfähigen Leis- tungen.

Zwei Beispiele zeigen diese unver- hältnismäßig hohe Belastung der Apotheken auf: So wurde der bishe- rige Gebührensatz für die Eichung von Feingewichten bis 50 Gramm von 8,50 Euro auf 28 Euro angehoben. Außerdem schnellte der Gebühren- satz für die Eichung von Präzisions- waagen bis fünf Kilogramm von 45 Euro auf 103 Euro hoch.

Die bisher erhobenen Gebührensätze seien nicht kostendeckend gewesen, begründet der Gesetzgeber, wäh- rend die ABDA die unverhältnismä- ßig hohe Belastung für Apotheken im Vorfeld der Gesetzesänderung kri- tisiert hatte.

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