MB_2-2016_12052016

APOTHEKENBETRIEB

Informationen zur EU-Explosivgrundstoffverordnung Abgabeverbote an private Endverbraucher beachten

>  Bereits seit dem 2. September 2014 gilt die Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Ex- plosivstoffe (EU-ExplosivgrundstoffVO). Daraus haben sich zentrale Änderun- gen der Rechtslagen ergeben. Es gelten Abgabeverbote an private End- verbraucher von folgenden Stoffen: • Nitromethan mit einem Massengehalt von mehr als 30%. • Salpetersäure mit einem Massengehalt von mehr als 3% . • Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, Natri- umchlorat und Natriumperchlorat mit einemMassengehalt von mehr als 40%. • Wasserstoffperoxid Lösung mit einem Massengehalt von mehr als 35%. Bei der Abgabe von Wasserstoffperoxid Lö- sung mit einem Massengehalt von mehr als 12% muss eine Registrierung unter An- gabe der Identifikationsnummer oder der Art und Nummer eines amtlichen Identi- tätsdokuments (Personalausweis/Reise- pass) erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde in der Apotheke bekannt ist. Sofern Explosivgrundstoffe an den privaten Endverbraucher abgegeben wer- den, bedarf es einer deutlichen Kennzeich- nung der Verpackung. Verdächtige Transaktionen mit den rechts aufgeführten Stoffen und Gemi- schen müssen durch die Apotheke bei der zuständigen Behörde (LKA NRW) gemel- det werden. Eine Meldepflicht gilt zudem auch für das Abhandenkommen oder den Diebstahl. < Achtung: Im Gegensatz zu Arznei- mitteln besteht bei Chemikalien kein Kontrahierungszwang!

WWW.ABDA.DE

Die Abgabe von Chemikalien an pri- vate Endverbraucher in der Apotheke wurde von der ABDA in einer Tabelle zusammengefasst. Die Tabelle bein- haltet die wichtigsten Abgabeverbote bzw. Meldeverpflichtungen. und steht auf der Homepage der ABDA unter der Rubrik Arbeitsschutz „Abgabe- vorschriften für Chemikalien“ als pdf-Datei zur Verfügung.

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Quelle: ABDA)

16  / AKWL Mitteilungs blatt 02-2016

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