MB_2-2016_12052016

APOTHEKENBETRIEB

Grundstoffüberwachungsgesetz Ergänzende Liste nicht erfasster Stoffe des BfArM

Chemikalien sollte sowohl der Verwen- der als auch die Plausibilität des Verwen- dungszwecks kritisch geprüft werden. Der Apotheker kann aus Sicherheitsgründen eine Endverbleibserklärung (EVE) ausfül- len oder einen Eintrag in das Gefahrstoff- buch vornehmen. Bei Verdacht der illega- len Verwendung oder auch bei kritischen Mengen ist die zuständige Behörde (LKA NRW) zu benachrichtigen. <

>  Im Mitteilungsblatt 4/2015 vom 25. September 2015 haben wir über Subs- tanzen des Grundstoffüberwachungsge- setzes (GÜG) informiert, die zur illegalen Suchtstoffherstellung verwendet werden können. Des Weiteren können zahlreiche Substanzen, die weder durch EU-Verord- nungen noch in dem nationalen Grund- stoffüberwachungsgesetz erfasst sind, zur illegalen Herstellung von Suchtstoffen verwendet werden. Bei der Abgabe dieser

WWW.BFARM.DE

Eine Auflistung der Stoffe ist auf der Homepage der BfArM zu finden. Download rechts: Grundstoffe

Mess- und Eichrecht Eichung vor Ablauf der Eichfrist beantragen

Der Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen.

Der Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen. Das Messgerät darf dann bis zur Eichung weiter verwendet werden, selbst wenn es dem zuständigen Eichamt nicht mehr möglich sein sollte, die Eichung bis zum Ablauf der Eichfrist durchzuführen. Denn das Messgerät wird einem geeich- ten Messgerät gleichgestellt wenn der Messgeräteverwender (die Apotheke) das zur Eichung seinerseits Erforderliche ge- tan oder angeboten hat. Da die Eichung unabhängig von dem Monat der Antragsstellung immer für das komplette Jahr gültig ist, empfiehlt sich die rechtzeitige Beantragung zu Beginn des Jahres. Denn, egal ob eine Waage beispielsweise im Januar oder Dezember 2016 geeicht wurde, die Eichfrist gilt in beiden Fällen bis Dezember 2018. Neuanschaffungen oder erneuerte Messgeräte sind gemäß §32 MessEG spä- testens sechs Wochen nach Inbetriebnah- me anzuzeigen. Dies kann auch online

> Seit dem 1. Januar 2015 gilt das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG). Das MessEG sowie die Mess- und Eichverordnung (Mes- sEV) verpflichtet die Verwender von Messgeräten (Apotheken), die Eichung rechtzeitig zu beantragen. Ausschließlich geeichte Messgeräte dürfen verwendet werden. Hierbei ist zu beachten, dass unter Verwen- den sowohl das erforderliche Betreiben als auch das Bereithalten eines Messgerätes zu verstehen ist. Ab dem ersten Tag nach Ablauf der in der MessEV §34 und §43 Anlage 7 verzeichne- ten Eichfristen handelt es sich bei Weiter- verwendung ungeeichter Geräte um eine Ordnungswidrigkeit, der man nur begeg- nen kann, indem die Eichung rechtzeitig beantragt wird.

unter www.eichamt.de/Verwenderanzei- ge erfolgen.

Kennzeichnung der geeichten Messgeräte

Die Kennzeichnung von Messgeräten ist neu geregelt worden. Wurde bisher der Ablauf der Eichfrist angegeben, so wird nun der Beginn der Eichfrist (i. d. R. das Jahr der Eichung) gekennzeichnet. Der Ab- lauf der Eichfrist kann optional auf einer angebrachten Hinweismarke angezeigt werden.

Weitere Informationen und Kontakt:

Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW Hugo-Eckener-Straße 14 50829 Köln Telefon: 0221 59778-0 E-Mail: poststelle@lbme.nrw.de www.lbme.nrw.de <

Was ist zu tun?

AKWL Mitteilungs blatt 02-2016 /  15

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