MB_1-2015_20022015

01 / 2015

14 RECHT

Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Rezept grundsätzlich nicht erlaubt

Mit Urteil vom 8. Januar 2015 (Aktenzeichen: I ZR 123/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezeptes auch in wettbewerbsrecht- licher Hinsicht unzulässig ist.

Da in dem konkreten Fall zudem zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke keine akute Gesundheitsgefährdung bestanden habe, sei der Patientin auch zuzumuten gewesen, den ärzt- lichen Notdienst im Nachbarort auf- zusuchen.

In dem konkreten Fall hatte eine Apo- thekerin einer Patientin ein verschrei- bungspflichtiges Arzneimittel ohne ärztliches Rezept ausgehändigt und war daraufhin von einem Mitbewer- ber wegen Verstoßes gegen § 48 Abs. 1 AMG – nach erfolgloser Abmahnung – verklagt und auf Unterlassung, Aus- kunft, Feststellung einer Schadens- ersatzpflicht und Erstattung der Ab- mahnkosten in Anspruch genommen worden. Die beklagte Apothekerin hatte dar- gelegt, den Hausarzt der Patientin nicht erreicht und sich daher telefo- nisch bei einer befreundeten Ärztin rückversichert zu haben. Nach Auffas- sung des BGH – der damit die zugun- sten der beklagten Apothekerin er- gangene Entscheidung der Vorinstanz aufhob – dient die Verschreibungs- pflicht gem. § 48 AMG dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedi- kationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschrif- ten, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezwecken, würden die Verbraucherinteressen nach stän- diger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofes stets spürbar beeinträch- tigt. Die Ausnahmevorschrift § 4 AMVV lasse zwar in dringenden Fällen die Abgabe eines verschreibungspflich- tigen Arzneimittels ohne ärztliche Verordnung nach telefonischer Un- terrichtung durch einen Arzt zu, setze

aber eine Therapieentscheidung des behandelnden Arztes aufgrund eige- ner vorhergehender Diagnose voraus. An der erforderlichen Therapieent- scheidung fehle es allerdings, wenn ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt un- bekannten Patienten bewege.

Erst das Rezept, dann das Medikament. Eine Abgabe von verschreibungspflichtigen Medika- menten ohne Vorlage eines Rezeptes ist nicht zulässig. Foto: ABDA

Überprüfung des Impressums Nachwehen der Abmahnwelle

Anfang Dezember wurde die Apo- thekerschaft bundesweit von einer Abmahnwelle, initiiert durch einen Apotheker aus Baden-Württemberg, überzogen. Diese Abmahnungen wur- den allesamt zurückgenommen und haben sich dadurch erledigt. Inhalt der Abmahnungen war in vie- len Fällen u. a. ein Verstoß gegen § 5 TMG, die sogenannte Impressums- pflicht.

Wir nehmen dies zum Anlass, Sie auf eine Überprüfung Ihres Impressums hinzuweisen, da nicht ausgeschlos- sen werden kann, dass Verletzungen zukünftig von anderer Stelle (recht- mäßig) abgemahnt werden. Wir möchten daher auf unseren Rat- geber Recht im internen Bereich ver- weisen. Unter Glossar A – Z finden Sie unter „P wie Pflichtangaben“ alle re- levanten Informationen.

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