AKWL MB 2-2013 - 15.05.2013
02 / 2013
10 ApothekenBETRIEB
Umsetzung der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) Informationen zur Geräteausstattung, Rezepturkennzeichnung und zum Teilen von Tabletten Die Umsetzung der neuen Apothekenbetriebsordnung bereitet nicht wenigen Apothekenteams Kopfzerbrechen. Mit dem nachfolgenden Beitrag informieren wir Sie über wichtige Details zur Geräteausstattung, zur Kennzeichnung von Rezepturen und zum Teilen von Tabletten.
Geräte und Prüfmittel Apothekenleiter / innen müssen Ihre Apotheke so mit Geräten ausstatten, dass die durch Verschreibungen und Patientenanfragen üblicherweise an- geforderten Arzneimittel im erfor- derlichen Umfang hergestellt werden können. In jeder Apotheke müssen Geräte vorhanden sein, die für die Herstellung insbesondere von • Lösungen, Emulsionen, Suspensi- onen (auch steril), • Salben, Cremes, Gele, Pasten, • Kapseln, Pulver, • Drogenmischungen sowie • Zäpfchen und Ovula • benötigt werden (§ 4 Absatz 7 ApoBetrO). Die Vertreter der Landesaufsichtsbe- hörden (Arbeitsgruppe Arzneimit- tel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen, kurz AATB) haben sich im Februar 2013 daher für folgende Grundausstattung ausge- sprochen: • Zäpfchen- und Ovulaformen, • Kapselfüllgeräte, • Mörser und Pistill, • Tropfflaschen, sterile Materialien für Augentropfen,
Alles neu macht die novellierte Apothekenbetriebsordnung: Wir informieren Sie mit diesem Beitrag über die geänderten Anforderungen, u. a. an Geräte und Prüfmittel. Foto: ABDA
lung dieser Arzneimittel sonst von je- der Apotheke erfüllt werden müsste.
den (AATB) zum Beispiel vorstellen: • DC-Ausrüstung • Gerät zur Bestimmung des Sofort- bzw. des Mischschmelzpunktes, • gängige Lösungsmittel, • Thermometer, • Mikroskop, • Präzisionswaage, • Refraktometer und • verschiedene Glasgeräte. Mit dieser Mindestausrüstung kön- nen bereits etwa 95 Prozent der Ausgangsstoffe auf Identität geprüft werden.
Wasser für Injektionszwecke Wenn in der Apotheke kein Gerät zur Herstellung von Wasser für In- jektionszwecke vorhanden ist, muss sterilisiertes Wasser für Injektions- zwecke als Fertigarzneimittel in aus- reichender Menge vorrätig sein. Auch den Umfang der Laborausstat- tung müssen Apothekenleiter / innen abgestimmt auf die individuellen Erfordernisse des jeweiligen Apothe- kenbetriebs (Verschreibungsverhal- ten der Ärzte und Patientenwünsche) eigenverantwortlich festlegen. Als Mindestausrüstung können sich die Vertreter der Landesaufsichtsbehör- Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen
• Geeichte Waage, • Trockenschrank, • Sikkotopf.
Sterile Arzneimittel Die Herstellung steriler Arzneimittel muss möglich sein. Eine Ausnahme bilden Arzneimittel zur parenteralen Anwendung, da die hohen Ausstat- tungsanforderungen an die Herstel-
DAC Band 3: „Alternative Identifizierung“
Im DAC Band 3 befinden sich die so- genannten Alternativverfahren zur Identifizierung von Ausgangsstoffen sowie die zu diesen Verfahren gehö-
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