AKWL MB 1-2013 - 13.02.2013
15
Apothekenbetrieb
AKWL MB 01/2013
Abgabe von Opioiden an andere Apotheken Die neue Apothekenbetriebsord- nung sieht vor, dass Opioide in trans- dermaler und transmucosaler Darrei- chungsform entweder in Apotheken vorrätig gehalten werden müssen oder kurzfristig beschafft werden können. Eine kurzfristige Beschaf- fung war bisher lediglich innerhalb eines Filialverbundes möglich. Durch eine Änderung des Betäu- bungsmittelgesetzes kann nun eine Apotheke zur Deckung des nicht aufschiebbaren Betäubungsmittel- bedarfs eines ambulant versorgten Palliativpatienten diese Betäubungs- mittel an eine andere Apotheke (au- ßerhalb des Filialverbundes) ohne weitere Erlaubnis abgeben. Das Ab- gabebelegverfahren ist anzuwenden. Die Bundesopiumstelle empfiehlt, den Abgabebeleg zwischen dem Feld „BtM-Nr. des Abgebenden“ und dem Feld „Name oder Firma und Anschrift des Abgebenden“ mit einem „P“ zu kennzeichnen.
Vorschriften der Betäubungsmit- telverschreibungsverordnung. Die Verordnung muss auf einem Betäu- bungsmittelrezept erfolgen. Ausge- nommen von dieser Regelung sind feste Tilidin-Zubereitungen mit ver- zögerter Wirkstofffreigabe, die bis zu 300 mg Tilidin und mindestens 7,5 Prozent Naloxonhydrochlorid enthal- ten. Sie können weiterhin auf einem „normalen“ Rezeptformular (z. B. Muster 16) verschrieben werden. Ambulante Palliativversorgung Das Dispensierrecht der Apotheken bleibt erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen und in dokumen- tierten Einzelfällen ist es Ärzten nun jedoch gestattet, ambulanten Palliativpatienten Betäubungsmittel bis zu einem Bedarf von drei Tagen zu überlassen. Dieser Fall dürfte in Westfalen-Lippe allerdings nicht ein- treten, da hier Apotheker und Ärzte im Spätsommer 2012 die sogenannte Notfallliste abgestimmt haben. Die Liste enthält Arzneimittel, die eine optimale Versorgung von Palliativpa- tienten in akuten Krisensituationen sicherstellen und die in Westfalen-
Lippe jede Apotheke vorrätig hält. Was wäre ein Ausnahmefall? Der Bedarf des Patienten kann durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden, weil es in keiner dienstbereiten Apotheke innerhalb derselben bzw. benachbarten Stadt (bzw. des Kreises) vorrätig oder kurz- fristig beschaffbar ist. Dann müsste der Arzt diese Situation einschließlich seiner Anfrage bei der Apotheke aus- führlich dokumentieren. Auch in der dienstbereiten Apothe- ke, an die der Arzt seine Anfrage ge- richtet hat, muss der Apotheker bzw. seine Vertretung folgende Angaben dokumentieren: 1. das Datum und die Uhrzeit der Anfrage, 2. den Namen des Arztes, 3. die Bezeichnung des angefragten Betäubungsmittels, 4. die Angabe gegenüber dem Arzt, ob das Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Anfrage vorrätig ist oder bis wann es zur Abgabe be- reitsteht. Diese Aufzeichnung muss in der Apo- theke drei Jahre aufbewahrt werden.
Sicherung von BTM-Vorräten in Apotheken Nicht im Kommissionierautomaten
Die Lagerung von Betäubungsmit- teln in Kommissionierautomaten ent- spricht nach Auffassung der Bundeso- piumstelle nicht den gesetzlichen Vorgaben. Danach müssen Betäu- bungsmittel gesondert – von anderen Arzneimitteln getrennt – aufbewahrt und gegen unbefugte Entnahme ge- sichert werden (§ 15 Betäubungsmit- telgesetz). Weiterhin sind die mecha- nischen Sicherungsmaßnahmen der
Bundesopiumstelle/BtM/rechtsgrund/ rechtsgrund-node.html.
Automaten, wie zum Beispiel Stärke und Material der Wände, nicht ver- gleichbar mit den geforderten Wert- schutzschränken. Die „Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmit- telvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpra- xen sowie Alten- und Pflegeheimen“ finden Sie unter www.bfarm.de/DE/
Kühlpflichtige BtM Die Bundesopiumstelle hält es für ausreichend, kühlpflichtige Betäu- bungsmittel (z. B. Sativex®) – geson- dert – in einem abschließbaren Kühl- schrank zu lagern.
Made with FlippingBook