AKWL-MB-4-2014-16-05-2014-2-Wahlrundschreiben

04 / 2014

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

2 Wahlinformationen

Wahlinformationen Zweite Wahlbekanntmachung des Hauptwahlleiters gemäß § 14 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 20. September 2013.

und Einzelwahlvorschlägen innerhalb des Bezirks der Kam- mer getrennt nach Wahlkreisen. Wahlkreise sind die Regie- rungsbezirke. Die Wahlberechtigten haben eine Stimme und dürfen somit auf dem Stimmzettel nur einen Wahl- vorschlag ankreuzen ; anderenfalls ist die Stimme ungültig. Die Wahl zur Kammerversammlung ist eine Briefwahl. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur persön- lich ausüben (§ 4 Abs. 4 der Wahlordnung). Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet persönlich den Stimmzet- tel, legt ihn in den Wahlumschlag (blauer Umschlag), ver- schließt diesen und übersendet ihn in dem (freigemachten) Wahlbriefumschlag, der gleichfalls zu verschließen ist, der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter (§ 17 der Wahlordnung). 4. Frist für den Eingang der Wahlbriefe bei der Wahlleite- rin / dem Wahlleiter Unmittelbar nach Zusendung der Wahlunterlagen kann das Wahlrecht ausgeübt, das heißt, der Wahlbrief an die Wahlleiterin / den Wahlleiter gesandt werden. Der Wahl- brief muss aber so rechtzeitig zur Post gegeben oder der Wahlleiterin / dem Wahlleiter überbracht werden, dass der

Zur Wahl der 16. Kammerversammlung der Apothe- kerkammer Westfalen-Lippe, Wahlperiode 2014 bis 2019, wird gemäß § 14 der Wahlordnung Folgendes bekannt ge- geben: 1. Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Bewerbe- rinnen und Bewerber Mit Abschluss der Wählerverzeichnisse nach Ende der Aus- legungsfrist durch die jeweiligen Wahlleiter/-innen wurde die Zahl der wahlberechtigten Kammerangehörigen in den einzelnen Wahlkreisen, wie folgt, festgestellt:

Wahlkreis Arnsberg: Wahlkreis Detmold: Wahlkreis Münster:

3.073 Kammerangehörige, 1.650 Kammerangehörige, 2.658 Kammerangehörige.

Gemäß § 15 Abs. 2 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000, in der Fassung vom 30. November 2013 ist für je 80 Kam- merangehörige in jedem Wahlkreis ein Mitglied der Kam- merversammlung zu wählen.

Aufgrund der Zahl der Kammerangehörigen in den einzel- nen Wahlkreisen sind somit zu wählen, im

Wahlbrief spätestens am 24. Juni 2014, 18:00 Uhr

eingeht (§ 17 der Wahlordnung). Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben unberücksichtigt (§ 18 Abs. 2 der Wahl- ordnung).

Wahlkreis Arnsberg: Wahlkreis Detmold: Wahlkreis Münster:

38 Mitglieder, 21 Mitglieder, 33 Mitglieder.

5. Zugelassene Wahlvorschläge

Es sind insgesamt 92 Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen.

Der jeweils zuständige Wahlausschuss hat für den

2. Wahlberechtigung

Wahlkreis Arnsberg: Wahlkreis Detmold: Wahlkreis Münster:

4 Wahlvorschläge, 4 Wahlvorschläge, 4 Wahlvorschläge

Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist gemäß § 12 Abs. 2 Heilberufsgesetz die Eintragung in das Wäh- lerverzeichnis. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt in dem Wahlkreis, in dem die Berufsangehörigen ihren Beruf ausüben oder wohnen, soweit sie nicht be- ruflich tätig sind. Bei einer Berufsausübung an mehreren Orten erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises, für den die Kammerangehörigen die Haupt- tätigkeit der Kammer angezeigt haben. Unterbleibt eine Anzeige, erfolgt die Zuordnung durch die Kammer nach Maßgabe der der Kammer gemeldeten Daten (§ 4 Abs. 2 der Wahlordnung).

zugelassen.

Die Wahlvorschläge werden nachfolgend nach Wahlkrei- sen in der Nummernfolge bekannt gemacht, die sich auf- grund des von der Wahlleiterin / von dem Wahlleiter des jeweiligen Wahlkreises gezogenen Loses ergeben hat.

3. Ausübung des Wahlrechts

Die Wahl erfolgt gemäß § 11 Abs. 2 Heilberufsgesetz nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen-

Dr. Andreas Walter Hauptwahlleiter

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